Barrierefreiplan Natur - Ergänzung der Nationalparkverordnung

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Ergänzung der Nationalparkverordnung

Kurzbeschreibung

In die Nationalparkverordnung wird in einem neuen § 6a die Verpflichtung zur 'Barrierefreiheit' eingeführt. Außerdem werden in den §§ 8 (Bildung und Erholung), 13 (Nationalparkplan), 14 (Nationalparkverwaltung) und 15 (Beirat) entsprechende Bestimmungen ergänzt. Barrierefreiheit wird dabei so verstanden, wie der Begriff im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) des Bundes von 2002 und im Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG) von 2003 definiert ist.

Begründung und Inhalte

Mit dem einjährigen Projekt "Modell-Management-Plan zum Thema Barrierefreiheit am Beispiel des Nationalparks Berchtesgaden" hat der Nationalpark Berchtesgaden, unterstützt durch das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und die Deutsche Bundesstiftung Umwelt einen mutigen und ungewöhnlichen Schritt gewagt. In anderen Staaten sind vergleichbare Pläne erst aufgrund von gesetzlichen Verpflichtungen erstellt worden. Im Gegensatz dazu ist der vorliegende Management-Plan eine freiwillige und gewollte Maßnahme, die über die einjährige Projektlaufzeit hinaus möglichst nachhaltig wirken soll.

Die wirksamste Maßnahme, um zu verhindern, dass Barrierefrei-Überlegungen möglicherweise in anderen Zeiten bei anderer personeller Ausstattung der Nationalparkverwaltung wieder in Vergessenheit geraten, ist die Festschreibung in der Nationalparkverordnung. Dabei bietet sich ein zweigleisiges Vorgehen an: In einem neuen Paragraphen 6a wird die grundsätzliche Verpflichtung zur Barrierefreiheit eingeführt und in weiteren relevanten Paragraphen werden konkrete Bestimmungen ergänzt. Folgende Formulierungen werden vorgeschlagen (Ergänzungen sind gekennzeichnet):

  • § 6a Barrierefreiheit
    Der Nationalpark bezweckt, auf allen Ebenen, bei allen Aktivitäten und Maßnahmen die Verpflichtung zur Barrierefreiheit (gemäß BayBGG) zu berücksichtigen und die Realisierung eines Höchstmaßes an Barrierefreiheit anzustreben.
  • § 8 Bildung und Erholung
    Der Zweck des Nationalparks (§ 6), seine ökologischen Zusammenhänge und seine Erholungsmöglichkeiten sollen der Allgemeinheit insbesondere durch Anschauungsmaterial und durch Unterrichtung über die Arbeiten im Nationalpark einschließlich der wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungsvorhaben der Nationalparkverwaltung näher erläutert werden. Im Sinne der Barrierefreiheit (gemäß BayBGG) sind dabei die Bedürfnisse von mobilitäts- und sinnesbehinderten Menschen sowie Gästen mit Lernschwierigkeiten zu berücksichtigen.
  • § 13 Nationalparkplan
    (1) Für das Gebiet des Nationalparks ist ein Nationalparkplan auszuarbeiten, der der Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde bedarf. Der Plan stellt nach Maßgabe der überörtlichen Aussagen des Landschaftsrahmenplanes (§ 2) mittelfristig die örtlichen Ziele und Maßnahmen für die Entwicklung des Nationalparks dar; er beinhaltet insbesondere die Maßnahmen, die zur Erfüllung des in § 6 bestimmten Zwecks des Nationalparks notwendig sind. Der Nationalparkplan ist nach Bedarf fortzuschreiben. Dabei ist das Kriterium der Barrierefreiheit (gemäß BayBGG) als Querschnittsthema einzuarbeiten.
    (2) ...
  • § 14 Nationalparkverwaltung
    (1) ...
    (2) Die Nationalparkverwaltung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ausarbeitung und Aufstellung des Nationalparkplans und Vorschlag der jährlichen Maßnahmen,
    2. Betrieb und Unterhalt des Nationalparks sowie seiner Einrichtungen,
    3. Durchführung und Förderung aller Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere Schutz und Pflege der gesamten Pflanzen- und Tierwelt,
    4. wissenschaftliche Beobachtung, Anregung, Vergabe und Koordinierung von wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungsvorhaben,
    5. Wahrnehmung der Bildungsaufgaben des Nationalparks einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit,
    6. Regelung des Besucher- und Erholungsverkehrs,
    7. Wahrnehmung der Aufgaben der unteren Forstbehörde.
    (2a) Bei der Realisierung der Aufgaben verwirklicht die Nationalparkverwaltung ein Höchstmaß an Barrierefreiheit (gemäß BayBGG). Hinsichtlich der Personalpolitik wird bei jeder Neueinstellung die vorrangige Beschäftigung von Personal mit Behinderung geprüft.
    (3) ...
  • § 15 Beirat
    (1) ...
    (2) ...
    (3) Der Beirat umfasst 29 Personen. Ihm gehören an:
    ein Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
    ein Vertreter des Staatsministeriums des Innern,
    ein Vertreter des Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr,
    ein Vertreter des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
    der/die kommunale Behindertenbeauftragte/r des Landkreises Berchtesgadener Land,
    ein weiterer Vertreter des Landkreises Berchtesgadener Land,
    je ein Vertreter der Gemeinden Schönau am Königssee und Ramsau sowie des Marktes Berchtesgaden,
    fünf Vertreter der Wissenschaft; darunter möglichst zwei Ökologen, ein Wildbiologe und zwei Forstwissenschaftler,
    ...

Umsetzung

Die Nationalparkverordnung ist zuletzt 1987 geändert worden und nicht in allen Punkten aktuell (z.B. § 14, Abs. 1). Im Zuge einer Aktualisierung der Nationalparkverordnung sind die vorgeschlagenen Punkte zu ergänzen. Auch ein gesondertes Verfahren ist denkbar, da sich das Jahr 2007 (Europäisches Jahr der Chancengleichheit) für eine solche Ergänzung der Nationalparkverordnung anbietet.

Eine derart ergänzte Nationalparkverordnung hätte eine Vorbildfunktion für die gesamte Bundesrepublik Deutschland. Nachdem der Freistaat Bayern das erste Bundesland war, das 1970 einen Nationalpark einrichtete, wäre er somit das erste Bundesland mit einer Barriefrei-Verpflichtung in einer Nationalparkverordnung.

Deshalb ist es wichtig, diese Maßnahme durch Pressearbeit (unter Einbeziehung der Behindertenpresse) einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen.

Kostenschätzung

Für diese Maßnahme fallen keine Kosten an.

Umsetzungszeitraum

Mittelfristig - bis Sommer 2009